Sepawa Sektion Österreich

austria 640

 

Sektion 
Österreich 

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Die Satzung wurde, wie bei der Mitgliederversammlung 2021 besprochen, von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck genehmigt.

 

SATZUNG

1. Name, Sitz und Zweck

  • §1

Name. Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen „SEPAWA Vereinigung der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelfachleute e.V.", Kurzform „SEPAWA" besteht ein Verein nach deutschem Recht.

Nunmehr wird unter dem Namen „SEPAWA Vereinigung der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelfachleute, Verein Sektion  Österreich" Kurzform „SEPAWA Sektion Österreich" ein Verein nach österreichischem Recht gegründet.

Aktueller Sitz ist Zirl.

Postadresse: 6170 Zirl, hollu Campus 1

  • § 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres.

  • § 3

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der praktischen und wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung in der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelbrache  unter Einbeziehung verwandter Gebiete, sowie die Vernetzung der Industriebetriebe in diesem Tätigkeitsbereich.

  • § 4

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins. Auch darf niemand

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§ 5

Tätigkeit

Der Verein bemüht sich, den in § 3 umschriebenen Zweck zu erreichen durch

Veranstaltungen  von Fachtagungen, Vorträgen und Exkursionen

Mitarbeit bei der Gestaltung der Aus- und Weiterbildung  des Berufsnachwuchses Unterstützung  und Förderung von wissenschaftlichen und technischen Arbeiten sowie von fachwissenschaftlichen Publikationen und Lernmitteln

Zusammenarbeit mit artverwandten Vereinigungen  und Verbänden sowie die Pflege

internationaler Beziehungen zu Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen.

II. Fachgruppen

  • § 6

Name

Die SEPAWA Sektion Österreich ist eine Sektion des Vereines SEPAWA Vereinigung der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelfachleute e.V. mit dem Sitz in Deutschland. Die Anerkennung  der Sektion Österreich wurde mit Genehmigung vom 7.10.1998 erteilt.

  • §7

Organisation und Anerkennung  der Fachgruppen

Für spezielle Arbeitsgruppen können Fachgruppen gebildet werden. Die Fachgruppenleiter, die auf Dauer von zwei Jahren von Mitgliedern der Fachgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, sind verpflichtet:

a)            aktive selbständige Fachgruppenarbeit im Rahmen der SEPAWA Sektion

Österreich Satzungen zu leisten

b)            dem Vorstand über alle Treffen und personellen Veränderungen  in angemessener  Frist zu berichten

c)             am Ende des Geschäftsjahres der Hauptkasse einen Kassenbericht

einzureichen, sowie nach Aufforderung  dem Vorstand und dem Kassenprüfer

Einsicht in die Kassenführung zu ermöglichen.

Die Fachgruppenleiter sowie weitere Mitglieder in diesen Vorständen können nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewählt werden. Danach ist eine Wahl bzw. Wiederwahl nicht möglich.

 

III. Mitgliedschaft

  • § 8

Voraussetzungen

Als Mitglied kann dem Verein jede natürliche Person, juristische Person und Personengesellschaft beitreten, die in der Seifen-,  Parfüm- und Waschmittelbrache  oder in verwandten Gebieten tätig ist oder der Zulieferindustrie angehört.

  • § 9

Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich bei der Hauptgeschäftsstelle des Vereins zu erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der SEPAWA Sektion Österreich nach freiem Ermessen. Jedes Mitglied wird mit seiner Aufnahme in die Sektion Österreich gleichzeitig auch Mitglied der SEPAWA.

 

  • § 10

Austritt und Ausschluss

 

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen mit dem Tod bzw. bei juristischen Personen und

Personengesellschaften mit deren Auflösung

bei schriftlicher Kündigung an die SEPAWA Sektion Österreich bei Ausschluss durch den Vorstand

Der Austritt aus der SEPAWA Sektion Österreich ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung muss durch schriftliche Mittteilung per Email mindestens sechs Wochen vorher an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in Widerspruch zu den Satzungen oder den Resolutionen der SEPAWA Sektion Österreich handelt und ihr dadurch in unzumutbarer Weise schadet. Die Absicht, ein Mitglied auszuschließen, ist vom Vorstand dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses hat das Recht, zum geplanten Ausschluss innerhalb von dreißig Tagen schriftlich

Stellung zu nehmen.

Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschluss mittels ebenfalls schriftlich bekanntzugeben.

a)  Pflichten der Mitglieder

Pflichten und Rechte der Mitglieder

 

Mit dem Eintritt in die SEPAWA Sektion Österreich anerkennt das Mitglied deren Satzungen und verpflichtet sich, diese zu befolgen und die von der Mitgliederversammlung der SEPAWA Sektion Österreich festgesetzten Beiträge zu bezahlen.

b)  Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das _Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive als auch passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens 1 /1 Otel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung,  und zwar binnen vier Wochen ab Einlangen des Verlangens, entsprechend zu informieren.

IV. Organe

§ 12
Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:
A.   die Mitgliederversammlung
B.  der Vorstand
C.  der Koordinationsausschuss

 

A.   Mitgliederversammlung

  • § 13

Befugnisse

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr im

Besonderen folgende Befugnisse zu:

1.   Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes

2.   Genehmigung  des Berichtes der Kassenprüfer

3.   Entlastung des Vorstandes

4.   Wahl des Vorstandes und seines ersten Vorsitzenden, der gleichzeitig erster

Vorsitzender des Vereins ist

5.   Genehmigung  des Budgets

6.   Festsetzung  der Mitgliederbeiträge

7.   Beratung  und Beschlussfassung  über Gegenstände, die ihr durch Gesetz und Satzung vorbehalten sind oder ihr vorgelegt werden.

  • § 14

Stimmrecht und Vertretung

In der Mitgliederversammlung  hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder wird persönlich ausgeübt. Das Stimmrecht von juristischen Personen und Personengesellschaften wird durch einen von diesen bezeichneten und durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen, persönlich anwesenden Vertreter ausgeübt.

  • § 15

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn 1/1 Otel der Mitglieder dies in einem schriftlichen Gesuch an den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.  Der Vorstand hat innerhalb drei Monaten zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

  • § 16

Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat" schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 1  Woche vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Sich ergebende Änderungen werden auf der Homepage (www.sepawa.at) im

Mitgliederbereich spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht.

 

Über Gegenstände, die nicht in der Einberufung angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, außer über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung.

Anträge der Mitglieder, die auf die Tagesordnung  gesetzt werden sollen, müssen mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

  • § 17

Durchführung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

Der erste Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer, der nicht Mitglied zu sein braucht. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  • § 18

Beschlussfähigkeit

Soweit Satzung und Gesetz nichts anderes vorschreiben,  ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes hat geheime Stimmabgabe zu erfolgen.  Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den

Stichentscheid.

Satzungsänderungen müssen mindestens 1  Woche vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich als Tagesordnungspunkt zur Kenntnis gebracht werden. Die Vorschläge der Satzungsänderungen sind unter Hinweis auf die entsprechenden Satzungsstellen auszuführen und zu begründen.

B.  Vorstand

  • § 19

Bestand, Wählbarkeit

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern  können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf

seiner Amtsdauer wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer.

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

erster Vorsitzender zweiter Vorsitzender Kassenwart Schriftführer

Die Mitglieder im Vorstand können nur bis zur Vollendung  des 65. Lebensjahres gewählt werden. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres  scheidet eine Wiederwahl aus.

  • § 20

Erweiteter Vorstand, wissenschaftliche Beiräte

Für die Behandlung besonders wichtiger Geschäfte kann der Vorstand Leiter von Fachgruppen sowie weitere Personen seiner Wahl berufen. Die vom Vorstand solchermaßen berufenen Personen haben beratende Funktion.

Als Berater für die wissenschaftliche Öffentlichkeitsarbeit kann der Vorstand

wissenschaftliche Beiräte berufen.

  • § 21

Entschädigung

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

  • § 22

Befugnisse

Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ des Vereins.

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. lnsbesondere hat er folgende Aufgaben:

Organisation und Leitung von Veranstaltungen  des Vereins

Ausrichten von Beiträgen an Forschungsarbeiten  und Wissenschaftler Rechnungsführung für den Verein und Führung des Sekretariats, gegebenenfalls unter Mitwirkung von Hilfskräften

Erstattung des Jahresberichtes, Jahresrechnung  und Vorlage des Budgets an die ordentliche Mitgliederversammlung

Aufnahme und Ausschluss  von Mitgliedern des Vereins Entscheidung auf Antrag über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften Bearbeitung weiterer von der Mitgliederversammlung aufgetragener Geschäfte

Vertretungsberechtigt ist der erste Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende.

 

  • § 23

Beschlussfähigkeit  und Beschlussfassung

Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden  oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Mitgliedes unter Mitteilung der Tagesordnung zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, außerdem auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.  Bei Stimmengleichheit gibt der erste Vorsitzende den Stichentscheid.

Dem Vorstand der SEPAWA ist jeweils eine Einladung zu den Vorstandsitzungen zu übermitteln. Die Mitglieder des Vorstandes der SEPAWA sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes der Sektion Österreich teilzunehmen,  haben aber, soweit sie nicht Mitglied der SEPAWA Sektion Österreich sind, kein Stimm- und Wahlrecht.

Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied  eine mündliche Beratung verlangt und soweit sämtliche Vorstaridsmitglieder  dem zu fassenden Beschluss zustimmen.

C.  Koordlnatloneausechuee

  • § 24

Koordinationsausschuss

Der Koordinationsausschuss besteht aus dem Vorstand  und dem ersten Vorsitzenden  der

Fachgruppen.

Zu seinen Obliegenheiten gehören:

die Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der SEPAWA Sektion Österreich mit den  Fachgruppen

Der Koordinationsausschuss versammelt sich auf schriftliche Einladung des Vorstandes jährlich mindestens einmal. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden der SEPAWA Sektion Österreich.

 

V. Finanzen und Rechnungswesen

  • § 25

Mittelbeschaffung

Der Verein beschafft seine finanziellen Mittel durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und durch die Entgegennahme von Zuwendungen.

Die Mitgliedsbeiträge  sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung festzusetzen.

  • § 26

Rechnungswesen

Der Verein führt ordentlich Buch, Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr(§ 2).

  • § 27

Prüfung der Jahresrechnung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils auf zwei Jahre zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter oder eine neutrale Stelle für die Kassenprüfung. Diesen obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und die Pflicht zur schriftlichen Berichterstattung an die ordentliche Mitgliederversammlung.

  • § 28

Haftungsausschluss

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich sein Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

 

VI. Schiedsgericht

  • § 29

Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.  Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

VII. Auflösung des Vereins

  • § 30

Auflösungsbeschluss

Die Mitgliederversammlung  kann die Auflösung des Vereins beschließen. Sie ist hierzu beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so muss innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss  bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • § 31

Verwendung des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen

a)         an die SEPAWA Deutschland, ersatzweise

b)       an die VDI, Verein Deutscher lngeneure, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, ersatzweise

c)         an die Körperschaft des öffentliche Rechts oder eine steuerbegünstigt besonders

anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des beruflichen Nachwuchses und der Weiterbildung von bereits im Beruf stehenden Fachkräften der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelbrache  unter Einbeziehung verwandter Gebiete.

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