Die Satzung wurde, wie bei der Mitgliederversammlung 2021 besprochen, von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck genehmigt.
SATZUNG
1. Name, Sitz und Zweck
- §1
Name. Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen „SEPAWA Vereinigung der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelfachleute e.V.", Kurzform „SEPAWA" besteht ein Verein nach deutschem Recht.
Nunmehr wird unter dem Namen „SEPAWA Vereinigung der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelfachleute, Verein Sektion Österreich" Kurzform „SEPAWA Sektion Österreich" ein Verein nach österreichischem Recht gegründet.
Aktueller Sitz ist Zirl.
Postadresse: 6170 Zirl, hollu Campus 1
- § 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres.
- § 3
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der praktischen und wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung in der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelbrache unter Einbeziehung verwandter Gebiete, sowie die Vernetzung der Industriebetriebe in diesem Tätigkeitsbereich.
- § 4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf niemand
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
§ 5
Tätigkeit
Der Verein bemüht sich, den in § 3 umschriebenen Zweck zu erreichen durch
Veranstaltungen von Fachtagungen, Vorträgen und Exkursionen
Mitarbeit bei der Gestaltung der Aus- und Weiterbildung des Berufsnachwuchses Unterstützung und Förderung von wissenschaftlichen und technischen Arbeiten sowie von fachwissenschaftlichen Publikationen und Lernmitteln
Zusammenarbeit mit artverwandten Vereinigungen und Verbänden sowie die Pflege
internationaler Beziehungen zu Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen.
II. Fachgruppen
- § 6
Name
Die SEPAWA Sektion Österreich ist eine Sektion des Vereines SEPAWA Vereinigung der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelfachleute e.V. mit dem Sitz in Deutschland. Die Anerkennung der Sektion Österreich wurde mit Genehmigung vom 7.10.1998 erteilt.
- §7
Organisation und Anerkennung der Fachgruppen
Für spezielle Arbeitsgruppen können Fachgruppen gebildet werden. Die Fachgruppenleiter, die auf Dauer von zwei Jahren von Mitgliedern der Fachgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, sind verpflichtet:
a) aktive selbständige Fachgruppenarbeit im Rahmen der SEPAWA Sektion
Österreich Satzungen zu leisten
b) dem Vorstand über alle Treffen und personellen Veränderungen in angemessener Frist zu berichten
c) am Ende des Geschäftsjahres der Hauptkasse einen Kassenbericht
einzureichen, sowie nach Aufforderung dem Vorstand und dem Kassenprüfer
Einsicht in die Kassenführung zu ermöglichen.
Die Fachgruppenleiter sowie weitere Mitglieder in diesen Vorständen können nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewählt werden. Danach ist eine Wahl bzw. Wiederwahl nicht möglich.
III. Mitgliedschaft
- § 8
Voraussetzungen
Als Mitglied kann dem Verein jede natürliche Person, juristische Person und Personengesellschaft beitreten, die in der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelbrache oder in verwandten Gebieten tätig ist oder der Zulieferindustrie angehört.
- § 9
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich bei der Hauptgeschäftsstelle des Vereins zu erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der SEPAWA Sektion Österreich nach freiem Ermessen. Jedes Mitglied wird mit seiner Aufnahme in die Sektion Österreich gleichzeitig auch Mitglied der SEPAWA.
- § 10
Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen mit dem Tod bzw. bei juristischen Personen und
Personengesellschaften mit deren Auflösung
bei schriftlicher Kündigung an die SEPAWA Sektion Österreich bei Ausschluss durch den Vorstand
Der Austritt aus der SEPAWA Sektion Österreich ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung muss durch schriftliche Mittteilung per Email mindestens sechs Wochen vorher an die Adresse
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in Widerspruch zu den Satzungen oder den Resolutionen der SEPAWA Sektion Österreich handelt und ihr dadurch in unzumutbarer Weise schadet. Die Absicht, ein Mitglied auszuschließen, ist vom Vorstand dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses hat das Recht, zum geplanten Ausschluss innerhalb von dreißig Tagen schriftlich
Stellung zu nehmen.
Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschluss mittels ebenfalls schriftlich bekanntzugeben.
a) Pflichten der Mitglieder
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Mit dem Eintritt in die SEPAWA Sektion Österreich anerkennt das Mitglied deren Satzungen und verpflichtet sich, diese zu befolgen und die von der Mitgliederversammlung der SEPAWA Sektion Österreich festgesetzten Beiträge zu bezahlen.
b) Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das _Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive als auch passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens 1 /1 Otel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung, und zwar binnen vier Wochen ab Einlangen des Verlangens, entsprechend zu informieren.
IV. Organe
§ 12
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
A. die Mitgliederversammlung
B. der Vorstand
C. der Koordinationsausschuss
A. Mitgliederversammlung
- § 13
Befugnisse
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr im
Besonderen folgende Befugnisse zu:
1. Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes
2. Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes und seines ersten Vorsitzenden, der gleichzeitig erster
Vorsitzender des Vereins ist
5. Genehmigung des Budgets
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz und Satzung vorbehalten sind oder ihr vorgelegt werden.
- § 14
Stimmrecht und Vertretung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder wird persönlich ausgeübt. Das Stimmrecht von juristischen Personen und Personengesellschaften wird durch einen von diesen bezeichneten und durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen, persönlich anwesenden Vertreter ausgeübt.
- § 15
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn 1/1 Otel der Mitglieder dies in einem schriftlichen Gesuch an den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Der Vorstand hat innerhalb drei Monaten zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
- § 16
Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat" schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Sich ergebende Änderungen werden auf der Homepage (www.sepawa.at) im
Mitgliederbereich spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht.
Über Gegenstände, die nicht in der Einberufung angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, außer über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung.
Anträge der Mitglieder, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- § 17
Durchführung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Der erste Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer, der nicht Mitglied zu sein braucht. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- § 18
Beschlussfähigkeit
Soweit Satzung und Gesetz nichts anderes vorschreiben, ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes hat geheime Stimmabgabe zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den
Stichentscheid.
Satzungsänderungen müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich als Tagesordnungspunkt zur Kenntnis gebracht werden. Die Vorschläge der Satzungsänderungen sind unter Hinweis auf die entsprechenden Satzungsstellen auszuführen und zu begründen.
B. Vorstand
- § 19
Bestand, Wählbarkeit
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf
seiner Amtsdauer wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
erster Vorsitzender zweiter Vorsitzender Kassenwart Schriftführer
Die Mitglieder im Vorstand können nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewählt werden. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres scheidet eine Wiederwahl aus.
- § 20
Erweiteter Vorstand, wissenschaftliche Beiräte
Für die Behandlung besonders wichtiger Geschäfte kann der Vorstand Leiter von Fachgruppen sowie weitere Personen seiner Wahl berufen. Die vom Vorstand solchermaßen berufenen Personen haben beratende Funktion.
Als Berater für die wissenschaftliche Öffentlichkeitsarbeit kann der Vorstand
wissenschaftliche Beiräte berufen.
- § 21
Entschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
- § 22
Befugnisse
Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ des Vereins.
Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. lnsbesondere hat er folgende Aufgaben:
Organisation und Leitung von Veranstaltungen des Vereins
Ausrichten von Beiträgen an Forschungsarbeiten und Wissenschaftler Rechnungsführung für den Verein und Führung des Sekretariats, gegebenenfalls unter Mitwirkung von Hilfskräften
Erstattung des Jahresberichtes, Jahresrechnung und Vorlage des Budgets an die ordentliche Mitgliederversammlung
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins Entscheidung auf Antrag über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften Bearbeitung weiterer von der Mitgliederversammlung aufgetragener Geschäfte
Vertretungsberechtigt ist der erste Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende.
- § 23
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Mitgliedes unter Mitteilung der Tagesordnung zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, außerdem auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der erste Vorsitzende den Stichentscheid.
Dem Vorstand der SEPAWA ist jeweils eine Einladung zu den Vorstandsitzungen zu übermitteln. Die Mitglieder des Vorstandes der SEPAWA sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes der Sektion Österreich teilzunehmen, haben aber, soweit sie nicht Mitglied der SEPAWA Sektion Österreich sind, kein Stimm- und Wahlrecht.
Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt und soweit sämtliche Vorstaridsmitglieder dem zu fassenden Beschluss zustimmen.
C. Koordlnatloneausechuee
- § 24
Koordinationsausschuss
Der Koordinationsausschuss besteht aus dem Vorstand und dem ersten Vorsitzenden der
Fachgruppen.
Zu seinen Obliegenheiten gehören:
die Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der SEPAWA Sektion Österreich mit den Fachgruppen
Der Koordinationsausschuss versammelt sich auf schriftliche Einladung des Vorstandes jährlich mindestens einmal. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden der SEPAWA Sektion Österreich.
V. Finanzen und Rechnungswesen
- § 25
Mittelbeschaffung
Der Verein beschafft seine finanziellen Mittel durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und durch die Entgegennahme von Zuwendungen.
Die Mitgliedsbeiträge sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung festzusetzen.
- § 26
Rechnungswesen
Der Verein führt ordentlich Buch, Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr(§ 2).
- § 27
Prüfung der Jahresrechnung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils auf zwei Jahre zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter oder eine neutrale Stelle für die Kassenprüfung. Diesen obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und die Pflicht zur schriftlichen Berichterstattung an die ordentliche Mitgliederversammlung.
- § 28
Haftungsausschluss
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich sein Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
VI. Schiedsgericht
- § 29
Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
VII. Auflösung des Vereins
- § 30
Auflösungsbeschluss
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Sie ist hierzu beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so muss innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- § 31
Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
a) an die SEPAWA Deutschland, ersatzweise
b) an die VDI, Verein Deutscher lngeneure, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, ersatzweise
c) an die Körperschaft des öffentliche Rechts oder eine steuerbegünstigt besonders
anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des beruflichen Nachwuchses und der Weiterbildung von bereits im Beruf stehenden Fachkräften der Seifen-, Parfüm- und Waschmittelbrache unter Einbeziehung verwandter Gebiete.